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   OLG Hamburg, 17.02.1994 - 2 Ws 602/93   

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OLG Hamburg, 17.02.1994 - 2 Ws 602/93 (https://dejure.org/1994,4303)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.1994 - 2 Ws 602/93 (https://dejure.org/1994,4303)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 1994 - 2 Ws 602/93 (https://dejure.org/1994,4303)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 607 (Ls.)
  • StV 1994, 257
  • JR 1995, 299
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

    Zum anderen fließen in die vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung auch diejenigen Umstände ein, die die Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug prägen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Januar 1997 - Ws 1211/96 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 1994 - 2 Ws 151/94 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 2 Ws 602/93 -, juris).
  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 303/97

    Feststellung der besonderen Schuldschwere in Altfällen

    Bei isolierter Bejahung der besonderen Schuldschwere könne die weitere Vollstreckungsdauer freilich noch nicht bestimmt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Entscheidungsgrundlagen für eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung vorlägen (vgl. ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, StV 1994, S. 257 ff.).
  • KG, 13.12.2013 - 2 Ws 570/13

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Der Beobachtungszeitraum würde andernfalls in einer Weise verkürzt werden, die die Zuverlässigkeit der anzustellenden Prognoseentscheidung in Frage stellte; die zu berücksichtigende Persönlichkeitsentwicklung wird nämlich in nicht unerheblichem Umfang auch durch das Vollzugsverhalten und den Verlauf der - zum Teil gemäß § 13 Abs. 3 StVollzG erst nach Ablauf von zehn Jahren zulässigen - Vollzugslockerungen verdeutlicht (vgl. OLG Hamburg StV 1994, 257).
  • OLG Nürnberg, 01.12.2011 - 2 Ws 547/11

    Sicherungsverwahrung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zulässigkeit eines Antrags

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg verbietet die Rechtssicherheit als Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips, einen Verurteilten über das Ausmaß des staatlichen Eingriffs in seine Freiheit im Ungewissen zu lassen, wenn und sobald nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage das zulässige Ausmaß des Eingriffes einer abschließenden Beurteilung zugänglich ist (OLG Hamburg StV 1994, 257).
  • OLG Celle, 07.04.1997 - 1 Ws 40/97
    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 28.02.1992 - 2 BvR 181/93 - und vom 21.12.1994, NJW 95, 3246, 3247, Ziff. 11 a.E.) und der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg StV 94, 257 = JR 95, 299 = NStE § 57a StGB Nr. 19; StV 96, 677 = NStZ-RR 96, 124; OLG Frankfurt StV 94, 26 = NStZ 94, 54; StV 95, 539).
  • OLG Nürnberg, 16.04.1997 - Ws 234/97

    Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Die vom Oberlandesgericht Brandenburg (NStZ 1995, 547 ) und dem HansOLG Hamburg (StV 1994, 257 ) vertretenen Meinung macht eine Teilfrage im Rahmen des § 57 a StGB zum alleinigen Gegenstand eines Feststellungsbeschlusses.
  • OLG Nürnberg, 17.11.1994 - Ws 576/94

    Aufeinandertreffen einer im Inland vollstreckten ausländischen lebenslangen

    Der Senat erachtet auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, StV 94, 257, einen Zeitraum von 4 Jahren vor Erreichen der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren für erforderlich, um zu einer sachgerecht vorbereiteten Entscheidung über Schuldschwere und sonstige Entlassungsvoraussetzungen kommen zu können.
  • OLG Hamburg, 30.11.1995 - 2 Ws 360/95
    »Bei der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist über die Frage, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die (im Erkenntnisverfahren oder in einem vorweggezogenen Beschluß der Strafvollstreckungskammer bejahte) besondere Schwere der Schuld eine Vollstreckung über fünfzehn Jahre hinaus gebietet, einheitlich im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 57a Abs. 1 StGB , § 454 Abs. 1 StPO zu befinden; diese Entscheidung ergeht in der Regel bei Ablauf einer Verbüßungszeit von dreizehn Jahren (Fortentwicklung von OLG Hamburg, NStE StGB § 57a Nr. 19 = JR 1995, 299 = StV 1994, 257 ).«.
  • OLG Koblenz, 28.06.1996 - 1 Ws 442/96
    Diese Gesamtwürdigung indessen kann aber nicht auf einer hypothetischen, nahezu spekulativen Grundlage viele Jahre vor dem frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt erfolgen, weil die entsprechenden Beurteilungsgrundlagen in diesem Zusammenhang noch gar nicht hinreichend vollständig vorhanden beziehungsweise mit der gebotenen Zuverlässigkeit feststellbar sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 31.08.1993 - 1 Ws (L) 13/93; OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.1993 - 1 Ws (L) 18/93; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.02.1994 - 2 Ws 602/93 = JR 1995, 299 = StV 1994, 257 ; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.11.1995, NStZ-RR 1996, 124).
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